§ 2 Elektrotechnischer Beirat

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1965

§ 2.

Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau setzt die Vergütung der auswärtigen Mitglieder des Elektrotechnischen Beirates sowie der zum Elektrotechnischen Beirat herangezogenen Sachverständigen durch Bescheid fest, falls Zweifel über Grund und Höhe des Anspruches bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011377

Dokumentnummer

NOR12147091

alte Dokumentnummer

N9196542354L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)