§ 2.
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau setzt die Vergütung der auswärtigen Mitglieder des Elektrotechnischen Beirates sowie der zum Elektrotechnischen Beirat herangezogenen Sachverständigen durch Bescheid fest, falls Zweifel über Grund und Höhe des Anspruches bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
10011377
Dokumentnummer
NOR12147091
alte Dokumentnummer
N9196542354L
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