Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.
Berufsprofil
§ 2.
(1) Im Grundmodul und Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
- 1. Errichten und Inbetriebnehmen von Systemen der Gebäudetechnik sowie von elektrischen Maschinen, Geräten und Anlagen,
- 2. Instandhalten und Warten von Systemen der Gebäudetechnik sowie von elektrischen Maschinen, Geräten und Anlagen,
- 3. Suchen und Beheben von Fehlern und Störungen an Systemen der Gebäudetechnik sowie an elektrischen Maschinen, Geräten und Anlagen,
- 4. Installieren, Inbetriebnehmen, Prüfen, Instandhalten und Warten von Systemen der Steuerungs- und Regelungstechnik sowie Suchen und Beheben von Fehlern und Störungen an diesen Systemen,
- 5. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
(2) Im Grundmodul und Hauptmodul Energietechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
- 1. Errichten und Inbetriebnehmen von Anlagen zur Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung sowie von elektrischen Maschinen und Geräten,
- 2. Instandhalten und Warten von Anlagen zur Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung sowie von elektrischen Maschinen und Geräten,
- 3. Suchen und Beheben von Fehlern und Störungen an Anlagen zur Energieerzeugung, -über-tragung und -verteilung sowie an elektrischen Maschinen und Geräten,
- 4. Installieren, Inbetriebnehmen, Prüfen, Instandhalten und Warten von Systemen der Steuerungs- und Regelungstechnik sowie Suchen und Beheben von Fehlern und Störungen an diesen Systemen,
- 5. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
(3) Im Grundmodul und Hauptmodul Anlagen- und Betriebstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
- 1. Errichten und Inbetriebnehmen von elektrischen Maschinen und Geräten und betriebsspezifischen Anlagen,
- 2. Instandhalten und Warten von elektrischen Maschinen und Geräten, betriebsspezifischen Anlagen sowie von Systemen der Gebäudetechnik,
- 3. Suchen und Beheben von Fehlern und Störungen an elektrischen Maschinen und Geräten, betriebsspezifischen Anlagen sowie an Systemen der Gebäudetechnik,
- 4. Installieren, Inbetriebnehmen, Prüfen, Instandhalten und Warten von Systemen der Steuerungs- und Regelungstechnik sowie Suchen und Beheben von Fehlern und Störungen an diesen Systemen,
- 5. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
(4) Im Grundmodul und Hauptmodul Automatisierungs- und Prozessleittechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
- 1. Errichten und Inbetriebnehmen von Automatisierungs- und Prozessleitsystemen,
- 2. Instandhalten und Warten von Automatisierungs- und Prozessleitsystemen,
- 3. Suchen und Beheben von Fehlern und Störungen an Automatisierungs- und Prozessleitsystemen,
- 4. Optimieren und Anpassen von Automatisierungs- und Prozessleitsystemen,
- 5. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
(5) Im Spezialmodul Gebäudeleittechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
- 1. Errichten, Programmieren, Parametrieren, Inbetriebnehmen und Prüfen von Gebäudeleitsystemen,
- 2. Instandhalten und Warten von Gebäudeleitsystemen,
- 3. Systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Gebäudeleitsystemen,
- 4. Beraten von Kunden in Fragen der Gebäudeleittechnik.
(6) Im Spezialmodul Gebäudetechnik-Service ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
- 1. Bedienen von Gebäudeleitsystemen,
- 2. Systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen unter Anwendung von Gebäudeleitsystemen,
- 3. Einfaches Instandhalten und Warten von Geräten und Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik,
- 4. Systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen an Geräten und Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik,
- 5. Beraten von Kunden in Fragen der Gebäudetechnik.
(7) Im Spezialmodul Sicherheitsanlagentechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
- 1. Errichten, Programmieren, Parametrieren, Inbetriebnehmen und Prüfen von Einbruchmelde-anlagen, Funk- und Hybridsystemen, Zutrittskontrollanlagen, Videoüberwachungsanlagen und Brandmeldeanlagen,
- 2. Instandhalten und Warten von Einbruchmeldeanlagen, Funk- und Hybridsystemen, Zutritts-kontrollanlagen, Videoüberwachungsanlagen und Brandmeldeanlagen,
- 3. Systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Einbruchmeldeanlagen, Funk- und Hybridsystemen, Zutrittskontrollanlagen, Videoüberwachungsanlagen und Brandmeldeanlagen,
- 4. Beraten von Kunden in Fragen der Einbruchmeldetechnik, Brandmeldetechnik, Videoüberwachung und Zutrittskontrollanlagen.
(8) Im Spezialmodul Erneuerbare Energien ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
- 1. Planen und Dimensionieren von Anlagen mit erneuerbaren Energien,
- 2. Errichten, Inbetriebnehmen und Prüfen von Anlagen mit erneuerbaren Energien,
- 3. Instandhalten und Warten von Anlagen mit erneuerbaren Energien,
- 4. Systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Anlagen mit erneuerbaren Energien,
- 5. Beraten von Kunden in Fragen der erneuerbaren Energien.
(9) Im Spezialmodul Netzwerk- und Kommunikationstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
- 1. Errichten, Inbetriebnehmen und Prüfen von Netzwerk- und Kommunikationsanlagen,
- 2. Instandhalten und Warten von Netzwerk- und Kommunikationsanlagen,
- 3. Systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Netzwerk- und Kommunikationsanlagen,
- 4. Beraten von Kunden in Fragen der Netzwerk- und Kommunikationstechnik.
(10) Im Spezialmodul Eisenbahnelektrotechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
- 1. Durchführen der wiederkehrenden Prüfungen an eisenbahnelektrotechnischen Anlagen (Energietechnik und Traktionsstrom),
- 2. Erstellen von Fehlerdiagnosen an eisenbahnelektrotechnischen Anlagen,
- 3. Entgegennehmen von Störungsmeldungen sowie Ergreifen von Sofortmaßnahmen,
- 4. Arbeiten unter Beachtung der besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes.
(11) Im Spezialmodul Eisenbahnsicherungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
- 1. Durchführen der wiederkehrenden Prüfungen an Sicherungsanlagen (zB Signale, Weichen, Stellwerke, usw.),
- 2. Instandhalten und Warten von Sicherungsanlagen,
- 3. Suchen und Beheben von Fehlern und Störungen an Sicherungsanlagen,
- 4. Entgegennehmen von Störungsmeldungen sowie Ergreifen von Sofortmaßnahmen,
- 5. Arbeiten unter Beachtung der besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes.
(12) Im Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten im Streckenbereich auszuführen:
- 1. Durchführen von Prüf-, Ausbau- und Montagearbeiten an Güterwagen oder Reisezugwagen,
- 2. Instandhalten und Warten von Güterwagen oder Reisezugwagen,
- 3. Suchen und Beheben von Fehlern und Störungen an Güterwagen oder Reisezugwagen,
- 4. Arbeiten unter Beachtung der besonderen Gefahren im Umgang mit Güterwagen oder Reisezugwagen.
(13) Im Spezialmodul Eisenbahntransporttechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
- 1. Bedienen von Triebfahrzeugen (Elektro- oder Dieseltriebfahrzeuge) im Bahnbetrieb bei eingeschränktem Ortsbetrieb,
- 2. Anwenden und Umsetzen der betriebsspezifischen und technischen Normenbestimmungen,
- 3. Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation,
- 4. Arbeiten unter Beachtung der besonderen Gefahren im Umgang mit Eisenbahnfahrzeugen.
(14) Im Spezialmodul Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten im Werkstättenbereich auszuführen:
- 1. Durchführen von Prüf-, Ausbau- und Montagearbeiten an Eisenbahnfahrzeugen,
- 2. Instandhalten und Warten von Eisenbahnfahrzeugen,
- 3. Suchen und Beheben von Fehlern und Störungen an Eisenbahnfahrzeugen,
- 4. Arbeiten unter Beachtung der besonderen Gefahren im Umgang mit Eisenbahnfahrzeugen.
(15) Im Spezialmodul Eisenbahnbetriebstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufs-ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
- 1. Handlungssicheres Bedienen von mechanischen, elektrischen und elektronischen Stellwerksanlagen, betrieblichen Kommunikationseinrichtungen, von Bahnstromanlagen und von betrieblichen Sicherheitssystemen im Anlassfall,
- 2. Anwenden und Umsetzen der betriebsspezifischen Normenbestimmungen zum Erreichen höchster Handlungssicherheit,
- 3. Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation,
- 4. Arbeiten unter Beachtung der besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes.
Schlagworte
Energieübertragung, Energieverteilung, Steuerungstechnik, Umweltstandard, Anlagentechnik, Automatisierungstechnik, Sanitärtechnik, Heizungstechnik, Klimatechnik, Funksystem, Netzwerktechnik, Prüfarbeit, Ausbauarbeit
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Gesetzesnummer
20006826
Dokumentnummer
NOR40119660
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