§ 2 Elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2020

§ 2.

Wird ein Anbringen gemäß § 1 eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

20011095

Dokumentnummer

NOR40221855

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