§ 2.
Wird ein Anbringen gemäß § 1 eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021
Gesetzesnummer
20011095
Dokumentnummer
NOR40221855
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