Geltungsbereich
§ 2.
(1) Diese Verordnung gilt für netzbetriebene Elektrobacköfen, einschließlich Öfen, die Teil größerer Geräte sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Öfen:
- 1. Öfen, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können,
- 2. Öfen, die nicht in den Geltungsbereich der in § 3 Abs. 1 erster Satz genannten Norm fallen,
- 3. tragbare Öfen, die keine ortsfesten Geräte sind und deren Masse unter 18 kg liegt, soweit sie nicht für den Einbau bestimmt sind.
(3) Der Energieverbrauch der Dampfgarfunktionen, ausgenommen der Heißdampf-Funktion, fällt nicht unter diese Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20002950
Dokumentnummer
NOR40045418
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