§ 2 Elektrizitätsförderungsgesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1963

Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 194/1963.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 194/1963

§ 2.

(1) Von der Rücklage (§ 1) müssen, soweit die jährliche Zuweisung zwei Millionen Schilling übersteigt, mindestens 30 v. H. verwendet werden:

  1. a) zur Zeichnung von Teilschuldverschreibungen, die von der Verbundgesellschaft (§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947) oder von Gesellschaften, die Großkraftwerke betreiben (§ 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes), begeben werden, oder
  2. b) zur Gewährung von Darlehen an die in lit. a genannten Unternehmungen mit einer Laufzeit nicht unter 15 Jahren und zu einem Zinsfuß, der die Bankrate im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht übersteigt, oder
  3. c) nach Maßgabe des § 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes zum Ersterwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften, die Großkraftwerke betreiben, wobei der Zeichnungsbetrag mit dem Eineinhalbfachen angerechnet wird.

(2) Der verbleibende Teil (Abs. 1) der Rücklage darf nur verwendet werden:

  1. a) für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Leitung elektrischer Energie;
  2. b) für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft (Wasserkraftwerke), sofern diese Maßnahmen für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig sind. Dies gilt auch für Wasserkraftwerke, wenn der Steuerpflichtige mit der Steuererklärung einen Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vorlegt, daß hierin nach Wärmeeinheiten gemessen die überwiegende Verwendung inländischer Kohle sichergestellt ist. Die Entscheidung, ob Anschaffungen oder Herstellungen für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig sind, obliegt dem Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft;
  3. c) für den Ersterwerb von Gesellschaftsanteilen an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit diese das Kapital zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach lit. a oder b verwenden;
  4. d) für die Gewährung von Darlehen an inländische Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer Laufzeit nicht unter 15 Jahren und zu einem Zinsfuß, der die Bankrate im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht übersteigt, oder zur Zeichnung von Teilschuldverschreibungen, die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begeben werden, wenn in diesen Fällen das Kapital zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach lit. a oder lit. b verwendet wird.

(3) Wird die Rücklage zum Erwerb von Teilschuldverschreibungen gemäß Abs. 1 und 2 verwendet, so können die Begünstigungen des Energieanleihegesetzes, BGBl. Nr. 50/1953, oder des Sparbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1953, nicht in Anspruch genommen werden.

(4) Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des Abs. 2 lit. a und b gehören außer den unmittelbaren Stromerzeugungs- und Stromleitungsanlagen auch alle Anlagen, die nur mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich sind.

(5) Wenn Darlehen nach Abs. 1 lit. b in einem Jahr gewährt werden, in dem Teilschuldverschreibungen nach Abs. 1 lit. a nicht begeben werden, können diese Darlehen bei der nächstfolgenden Begebung von Teilschuldverschreibungen (Abs. 1 lit. a) gekündigt und der Gegenwert zur Zeichnung solcher Teilschuldverschreibungen verwendet werden. Diese Umwandlung hat auf die Bildung der Rücklage (§ 1) und auf ihre Verwendung keinen Einfluß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 194/1963

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10006212

Dokumentnummer

NOR12068599

alte Dokumentnummer

N5195325462L

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