Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 2.
(1) Vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021/782 ist eine Beförderung im Stadtverkehr ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782:
- 1. Art. 5 (nichtdiskriminierende Vertragsbedingungen und Tarife),
- 2. Art. 11 (Verfügbarkeit von Fahrkarten und Buchungen),
- 3. Art. 13 (Haftung für Fahrgäste und Gepäck),
- 4. Art. 14 (Versicherung und Haftungsdeckung),
- 5. Art. 21 bis 23 (Anspruch auf Beförderung, Information von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie Hilfeleistung an Bahnhöfen und im Zug,
- 6. Art. 27 (persönliche Sicherheit der Fahrgäste) und
- 7. Art. 28 (Beschwerden)
(2) Von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorortverkehr ist Art. 12 (Durchgangsfahrkarten) und von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorort- und Regionalverkehr sind Art. 18 Abs. 5, Art. 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9, Art. 20 Abs. 4 sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/782 ausgenommen. Für Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr ist weiters die Anwendung des Art. 17 (Haftung für Verspätungen, verpasste Anschlüsse und Zugausfälle) in Verbindung mit Anhang I Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/782 insofern ausgenommen, als ein Fahrgast verpflichtet ist, vorrangig zumutbare alternative öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, und die Höhe einer Entschädigung mit 65 Euro für eine erforderliche Taxibenützung und mit 100 Euro für eine erforderliche Übernachtung begrenzt ist. Für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch jene Kosten zu ersetzen, die notwendig waren und die Höchstbeträge der Entschädigung übersteigen.
(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 7.6.2030 außer Kraft getreten)
(4) Der Vorort- und Regionalverkehr ist in den Entschädigungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen mit der Zuggattungsbezeichnung für die jeweiligen Züge auszuweisen.
(5) Der im Abs. 1 verwendete Begriff des Stadtverkehrs umfasst jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes abzudecken. Der Begriff des Vorortverkehrs umfasst jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet und dem Umland abzudecken. Der Begriff Regionalverkehr bezeichnet jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer — gegebenenfalls auch grenzüberschreitenden — Region abzudecken.
Schlagworte
Vorortverkehr
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024
Gesetzesnummer
20008278
Dokumentnummer
NOR40263468
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