§ 2 Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.1976

Zweck der Einstufungsprüfung und der Aufnahmsprüfung

§ 2.

(1) Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht.

(2) Die Aufnahmsprüfung dient der Feststellung, ob der Übertrittsbewerber die Eignung für die angestrebte Schulart oder Form oder Fachrichtung einer Schulart aufweist.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10009419

Dokumentnummer

NOR12120204

alte Dokumentnummer

N7197640744L

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