§ 2 Einrichtung eines Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Vorarlberg, Tirol und Salzburg

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

§ 2

Das Regionalbüro nimmt in folgenden Angelegenheiten die Funktion der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen wahr:

  1. 1. die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich auf Grund des Geschlechtes im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis diskriminiert fühlen;
  2. 2. die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen über eine behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 des Gleichbehandlungsgesetzes bei Arbeitgebern, deren Sitz oder Betriebsstätte sich im örtlichen Wirkungsbereich des Regionalbüros befindet;
  3. 3. die Einholung von Auskünften im Sinne des § 3a Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes beim Arbeitgeber, Betriebsrat oder bei Beschäftigten von Betrieben gemäß Ziffer 2;
  4. 4. die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß § 3a Abs. 5 des Gleichbehandlungsgesetzes im Auftrag der Gleichbehandlungskommission;
  5. 5. die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10d des Gleichbehandlungsgesetzes;
  6. 6. die Mitwirkung an der Erstellung des gemäß § 10a des Gleichbehandlungsgesetzes jährlich zu erstellenden Tätigkeitsberichtes.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017

Gesetzesnummer

10009129

Dokumentnummer

NOR12116149

alte Dokumentnummer

N6199854973L

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