§ 2 Einrichtung einer Blutkommission

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Wirkungsbereich

§ 2

Der Wirkungsbereich der Kommission umfasst insbesondere die Erstellung und Evaluierung von Stellungnahmen oder Richtlinien zum Stand der Wissenschaft und Technik im Zusammenhang mit der Spende von Blut und Blutbestandteilen, dem Transfusionswesen sowie zur Sicherheit und Versorgungssicherheit von Blutprodukten.

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