§ 2 Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

zum Außerkrafttreten vgl. § 153 Abs. 1 BGBl. Nr. 194/1994

Sonstige allgemeine Bestimmungen für alle Gastgewerbebetriebe

§ 2.

(1) Für die Gäste muß eine ohne ein gesondertes Entgelt benützbare Toilettenanlage vorhanden sein. Entsprechend der Zahl der Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) muß sie über eine ausreichende Zahl von Sitzzellen getrennt für Frauen und Männer sowie über eine ausreichend große Pissoiranlage verfügen. In der Toilettenanlage oder beim Zugang zu dieser müssen ein Handwaschbecken mit Fließwasser und Seife, ein Spiegel, eine ausreichende Möglichkeit zum Trocknen der Hände sowie ein Abfallbehälter vorhanden sein.

(2) Die Behörde darf abweichend von Abs. 1 erster Satz zulassen, daß die für die Gäste des Gastgewerbebetriebes vorhandene Toilettenanlage auch für die Gäste - ausgenommen Gäste, die beherbergt werden - nur gegen Entgelt benützbar ist,

  1. 1. wenn der Standort des Gastgewerbebetriebes in einer regelmäßig von einer größeren Anzahl von Personen benützten Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs oder in deren unmittelbarer Nähe liegt,
  2. 2. wenn für die bloß die Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs benützenden Personen keine eigene Toilettenanlage vorhanden ist und
  3. 3. wenn keine andere Möglichkeit besteht, die unentgeltliche Benützung der Toilettenanlage durch Personen, die nicht Gäste des Gastgewerbebetriebes sind, wirksam zu verhindern oder wenn dem Gastgewerbebetrieb nur die vom Verkehrsunternehmer für die Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs errichtete und nicht vom Gastgewerbetreibenden betriebene Toilettenanlage zur Verfügung steht.

(3) Bei Gastgewerbebetrieben mit nicht mehr als 25 Verabreichungsplätzen kann die im Abs. 1 zweiter Satz vorgeschriebene Pissoiranlage entfallen.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Gastgewerbebetriebe, in denen nicht mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden, sowie für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart eines Theaterbuffets, Kinobuffets und Eissalons.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

10007021

Dokumentnummer

NOR40231114

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