§ 2 Einrechnungsvorschrift 1945

Alte FassungIn Kraft seit 09.9.1945

II. Rechtsanwaltsanwärter.

§ 2.

(1) Rechtanwaltsanwärtern wird eine Behinderungszeit im Sinne des § 1, Abs. , in die 7-jährige praktische Verwendung (§ 2 RAO.), auch in die Zeit, die nach erlangter Doktorwürde bei einem Rechtsanwalt zugebracht werden muß (§ 2, Abs. lit. b RAO.), und in die Praxis, die der Erlangung der Substitutionsberechtigung mit Erlassung der Rechtsanwaltsprüfung nach § 31, Abs. , ZPO. vorauszugehen hat, voll eingerechnet.

(2) Vor Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung (§ 3 RAO.) muß der Anwärter aber zwei und vor Erteilung der Substitionsberechtigung mit Erlassung der Rechtsanwaltsprüfung (§ 31, Abs. ZPO.) ein Jahr Praxis bei einem Rechtsanwalt (§ 2, Abs. , lit. b und c, RAO.) tatsächlich vollstreckt haben.

(3) Bei Anwärtern, die aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen vom Antritt oder von der Fortsetzung der Praxis ausgeschlossen und während der Behinderungszeit mindestens ein Jahr in der im § 1, Abs. , angegebenen Art rechtsberuflich tätig waren, können die im vorhergehenden Absatz angegebenen Zeiträume auf die Hälfte herabgesetzt werden.

(4) Der Vorbereitungsdienst als Gerichtsreferendar ist der Verwendung bei Gericht oder bei einem Anwalt gleichzuhalten. Die Praxis als Anwaltsassessor gilt als Praxis beim Rechtsanwalt.

(5) Über die Einrechnung entscheidet der Ausschuß jener österreichischen Rechtsanwaltskammer, in deren Liste der Anwärter nach dem 27. April 1945 zuerst eingetragen wurde.

(6) Gegen die Entscheidung des Ausschusses über die Einrechnung stehen die im § 30 RAO. vorgesehenen Rechtsmittel offen.

Siehe nunmehr das RAPG, BGBl. Nr. 556/1985, und die damit vorgenommenen Änderungen der RAO, RGBl. Nr. 96/1868.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10001882

Dokumentnummer

NOR12024966

alte Dokumentnummer

N2194510246S

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