§ 2.
Der Europäischen Gemeinschaft und ihren Bediensteten werden in bezug auf ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem „Joint Vienna Institute“ Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und ihren Bediensteten auf Grund des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, zukommen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023
Gesetzesnummer
10001202
Dokumentnummer
NOR12014049
alte Dokumentnummer
N1199222182J
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