Einmalzahlung im Jahr 1997
§ 2.
Den nachstehend angeführten Bundesbediensteten, Teilnehmern an der Eignungsausbildung des Bundes und Personen mit einem Pensionsanspruch nach § 3 gebührt eine Einmalzahlung, wenn ihnen für den 1. Februar 1997 ein Gehalt oder ein Monatsentgelt aus ihrem Bundesdienstverhältnis, ein Ausbildungsbeitrag für die Eignungsausbildung, eine Pension nach § 3 oder ein Emeritierungsbezug gebührt:
- 1. den Beamten des Dienststandes, den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren mit einem Emeritierungsbezug gemäß § 163 Abs. 4 Z 1 BDG 1979, den Vertragsbediensteten, den Bediensteten der Österreichischen Bundesforste und den Teilnehmern an der Eignungsausbildung in der Höhe von 3 600 S,
- 2. den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren mit einem Emeritierungsbezug gemäß § 163 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 in der Höhe von 3 240 S,
- 3. Personen mit Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe von 2 880 S,
- 4. Personen mit Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgungsgenuß, frühere Ehegatten mit Anspruch auf Versorgungsgenuß und Personen mit Anspruch auf Versorgungsgeld oder Übergangsbeitrag in der Höhe von 1 728 S,
- 5. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Vollwaisen in der Höhe von 1 037 S,
- 6. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Halbwaisen in der Höhe von 691 S,
- 7. Personen mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in der Höhe jenes Teiles des nach den Z 3, 4, 5 oder 6 in Betracht kommenden Betrages, der dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages zum vollen Ruhe(Versorgungs)genuß entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018
Gesetzesnummer
10009009
Dokumentnummer
NOR12111624
alte Dokumentnummer
N6199655128J
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