Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974
§ 2.
Der Befähigungsnachweis kann auch erbracht werden:
- 1. bei gleichzeitigem Nachweis einer mindestens einjährigen Verwendungszeit in Sägewerksbetrieben gemäß § 1 Abs. 3 durch den Nachweis
- a) des erfolgreichen Besuches der Höheren Abteilungen für Holztechnik an den Technischen und Gewerblichen Bundeslehranstalten (Bundesgewerbeschulen) oder
- b) des erfolgreichen Besuches der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten dreijährigen Fachschule für Sägetechnik in Kuchl;
- 2. bei gleichzeitigem Nachweis einer mindestens zweijährigen Verwendungszeit in Sägewerksbetrieben gemäß § 1 Abs. 3 durch den Nachweis
- a) des mit den vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossenen forstwirtschaftlichen Studiums an der Hochschule für Bodenkultur,
- b) des erfolgreichen Besuches der Fach- und Meisterschulen für Bau- und Möbeltischler oder der Fachschulen und Bauhandwerkerschulen für Zimmerer an den Bundesfachschulen oder sonstigen Technischen und Gewerblichen Bundeslehranstalten (Bundesgewerbeschulen),
- c) des erfolgreichen Besuches der Höheren Abteilungen für Holzbau an den Technischen und Gewerblichen Bundeslehranstalten (Bundesgewerbeschulen) oder
- d) des erfolgreichen Besuches einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Unterrichtsanstalt der unter lit. b und lit. c angeführten Schularten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
10006232
Dokumentnummer
NOR12068758
alte Dokumentnummer
N5195614484S
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