§ 2 Einführung eines strengere Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Säger

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974

§ 2.

Der Befähigungsnachweis kann auch erbracht werden:

  1. 1. bei gleichzeitigem Nachweis einer mindestens einjährigen Verwendungszeit in Sägewerksbetrieben gemäß § 1 Abs. 3 durch den Nachweis
  1. a) des erfolgreichen Besuches der Höheren Abteilungen für Holztechnik an den Technischen und Gewerblichen Bundeslehranstalten (Bundesgewerbeschulen) oder
  2. b) des erfolgreichen Besuches der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten dreijährigen Fachschule für Sägetechnik in Kuchl;
  1. 2. bei gleichzeitigem Nachweis einer mindestens zweijährigen Verwendungszeit in Sägewerksbetrieben gemäß § 1 Abs. 3 durch den Nachweis
  1. a) des mit den vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossenen forstwirtschaftlichen Studiums an der Hochschule für Bodenkultur,
  2. b) des erfolgreichen Besuches der Fach- und Meisterschulen für Bau- und Möbeltischler oder der Fachschulen und Bauhandwerkerschulen für Zimmerer an den Bundesfachschulen oder sonstigen Technischen und Gewerblichen Bundeslehranstalten (Bundesgewerbeschulen),
  3. c) des erfolgreichen Besuches der Höheren Abteilungen für Holzbau an den Technischen und Gewerblichen Bundeslehranstalten (Bundesgewerbeschulen) oder
  4. d) des erfolgreichen Besuches einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Unterrichtsanstalt der unter lit. b und lit. c angeführten Schularten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

10006232

Dokumentnummer

NOR12068758

alte Dokumentnummer

N5195614484S

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