§ 2 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Aufnahmewerbende: Personen, die sich für eine Verwendung als Beamter oder Beamtin der Verwendungsgruppe E2c oder als Vertragsbediensteter oder Vertragsbedienstete für die exekutivdienstliche Ausbildung (VB/S) bewerben.

(2) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen: Bundesbedienstete, die sich für eine Verwendung bewerben, die auf Grund ihrer Anforderung eine besondere geistige oder körperliche Eignung erfordert.

(3) Testverfahren: Anwendung verschiedener Methoden, um einen Test im Sinne des § 3 durchzuführen. Als Testverfahren im Sinne dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht: Testverfahren im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik gemäß § 10, klinisch-ärztliche Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, klinisch-psychiatrische Testverfahren gemäß § 14 Abs. 2 sowie die im Zuge des sportmotorischen Tests (§ 16 Abs. 1) oder eines verwendungsspezifischen Leistungstests (§ 17 Abs. 1) durchzuführenden Testverfahren.

(4) Testbatterie: Zusammenstellung von Einzeltests (z. B. die Kombination eines Intelligenztests, Persönlichkeitstests, Motivationstests und Konzentrationstests) zwecks gemeinsamer Bearbeitung (§ 11 Abs. 2).

(5) Testgruppe: Alle Auswahlverfahren, für die dieselben Testverfahren vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40208169

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