§ 2
(1) Abgabenansprüche nach § 1 werden im Wege des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens vollstreckt. Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Zustellung und um Vollstreckung sind von der Finanzlandesdirektion, der die Leistung der Amtshilfe durch die zuständige Behörde (§ 1 Abs. 3) übertragen worden ist, auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungsrichtlinie und nach diesem Gesetz zu prüfen. Der Finanzlandesdirektion obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat und ob der Antrag auf Vollstreckung der Richtlinie Nr. 77/794/EWG der Kommission vom 4. November 1977, ABl. EG Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977 in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.
(3) Vollstreckungsbehörden sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern die Finanzämter und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern die Hauptzollämter.
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