Geltungsbereich
§ 2.
Dieses Bundesgesetz gilt für Emissionen von Schadstoffen aus anthropogenen Quellen. Es gilt nicht für Emissionen des internationalen Seeverkehrs und für Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Startzyklus.
Schlagworte
Landezyklus
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20002763
Dokumentnummer
NOR40041761
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