§ 2 EG-L

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.2003

Geltungsbereich

§ 2.

Dieses Bundesgesetz gilt für Emissionen von Schadstoffen aus anthropogenen Quellen. Es gilt nicht für Emissionen des internationalen Seeverkehrs und für Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Startzyklus.

Schlagworte

Landezyklus

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002763

Dokumentnummer

NOR40041761

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