§ 2 EG K

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind:

  1. 1. „Dampfkessel“ Einrichtungen,
  1. a) in denen Dampf erzeugt oder überhitzt wird, oder
  2. b) in denen Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen Siedepunkt erhitzt werden, oder
  3. c) denen durch heiße Abgase Wärme zum Zwecke der Erzeugung oder Überhitzung von Dampf im Sinne der lit. a oder der Erhitzung von Flüssigkeiten im Sinne der lit. b zugeführt werden (Abhitzekessel).
  1. 2. „Gasturbinen“ rotierende Maschinen, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandeln und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine bestehen.
  2. 3. „Bestehende Dampfkesselanlage“ eine Dampfkesselanlage, für die die erste rechtskräftige Errichtungsgenehmigung oder falls ein solches Verfahren nicht besteht, die erste rechtskräftige Betriebsbewilligung
  1. a) vor dem 1. Juli 1987 erteilt worden ist und deren Brennstoffwärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, oder
  2. b) vor dem 1. Jänner 1989 erteilt worden ist und deren Brennstoffwärmeleistung weniger als 50 MW beträgt.
  1. 4. „Neuanlage“ eine Dampfkesselanlage, für die die erste rechtskräftige Errichtungsgenehmigung ab den in Z 3 genannten Zeitpunkten erteilt worden ist, sowie eine Gasturbinenanlage, die nicht von den Bestimmungen des § 21 Abs. 2 erfasst ist.
  2. 5. „Mehrstofffeuerung“ eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann.
  3. 6. „Mischfeuerung“ eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen gleichzeitig betrieben werden kann.
  4. 7. „Änderung des Betriebes“ eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.
  5. 8. „Wesentliche Änderung“ eine Änderung des Betriebes, die das Emissionsverhalten der Anlage erheblich nachteilig beeinflusst oder die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann. Eine wesentliche Änderung ist jedenfalls eine Erweiterung einer Anlage, die eine Erhöhung der Gesamtbrennstoffwärmeleistung um 50 MW oder mehr bewirkt, oder eine Erneuerung des Feuerraums samt den Feuerungseinrichtungen bzw. ein Austausch von Gasturbinen.
  6. 9. „Brennstoff“ alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung von Anlagen.
  7. 10. „Brennstoffwärmeleistung“ jene einer Anlage mittels dem Brennstoff zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Kesselleistung bzw. Gasturbinenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit den heißen Abgasen zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien als thermische Nennleistung bezeichnet und in Megawatt (MWth) angegeben.
  8. 11. „Emissionsgrenzwert“ die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen.
  9. 12. „Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.
  10. 13. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 4 zu berücksichtigen.
  11. 14. „Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage betreibt oder die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber besitzt oder stellvertretend wahrnimmt.

Schlagworte

Bauweise

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003809

Dokumentnummer

NOR40059064

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)