§ 2 EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.1976

§ 2.

(1) Österreich leistet einen Beitrag im Gegenwert von 12 798 972 Sonderziehungsrechten, berechnet nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Berechnungsmethode. Die Mittel sind in fünf gleich hohen Jahresraten dem EFTA-Industrieentwicklungsfonds bei der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Verrechnung hat bei dem im Bundesfinanzgesetz 1976, BGBl. Nr. 1, neu zu eröffnenden Ansatz 1/54849 „Sonstige Zahlungsverpflichtungen mit Forderungszugängen“ bei der Post 2680 „Beitrag an den EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal“ zu erfolgen. Bei diesem Ansatz wird eine Ausgabenüberschreitung im Betrag von 60 Millionen Schilling genehmigt.

(3) Weiters ist für Rückzahlungen aus dem Beitrag der Ansatz 2/54847 „Rückzahlung aus Zahlungsverpflichtungen“ mit der Post 2680 „Einnahmen vom EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal“ zu eröffnen.

(4) Die im Artikel I Abs. 1 des Bundesfinanzgesetzes 1976, BGBl. Nr. 1, für die ordentliche Gebarung und für die Gesamtgebarung ausgewiesenen Abgangsbeträge werden um je 60 Millionen Schilling erhöht.

Schlagworte

BGBl. Nr. 1/1976

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006477

Dokumentnummer

NOR12071065

alte Dokumentnummer

N5197612419I

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