§ 2
Das im § 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 755/1993 genannte bilaterale Abkommen in der Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird ab 15. November 1993 für die Dauer der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Polen, längstens jedoch bis zu seinem Inkrafttreten, vorläufig in Wirksamkeit gesetzt.
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