§ 2
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten sowie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates das in § 1 genannte Abkommen für die Dauer der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Polen, und zwar während jenes Zeitraumes, für den dies zwischen Österreich, Polen und mindestens einem anderen EFTA-Staat vereinbart wurde, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Abkommens, durch Verordnung vorläufig in Wirksamkeit zu setzen.
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