Zweck des Gesetzes
§ 2.
Dieses Bundesgesetz bezweckt, bis Ende 2020
- 1. die Effizienz der Energienutzung durch Unternehmen und Haushalte in Österreich bundeseinheitlich kosteneffizient zu steigern,
- 2. nationale Richtziele betreffend Energieeffizienz zu normieren,
- 3. die Vorbildwirkung des Bundes bei der Energieeffizienz festzulegen,
- 4. die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen zu stärken sowie die Rahmenbedingungen für die Qualität von Energiedienstleistungen bundeseinheitlich festzulegen,
- 5. Energielieferanten zur Verbesserung der Endenergieeffizienz zu verhalten,
- 6. über die Forcierung der Energieeffizienz
- a) den Energieverbrauch und die Energieeinfuhr zu senken und somit die Versorgungssicherheit zu verbessern,
- b) die Nachfrage nach Atomenergie zurückzudrängen,
- c) unter expliziten Bezug auf die verbindlichen Zielvorgaben des unionsrechtlichen Klima- und Energiepakets für Österreich den Anteil erneuerbarer Energieträger am energetischen Endverbrauch zu erhöhen und den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen kostenwirksam zu reduzieren,
- d) den Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft voranzutreiben, technologische Innovationen zu beschleunigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie durch sinkenden Energieverbrauch zu verbessern,
- e) Energiekosten für Haushalte zu senken und Energiearmut einzudämmen
- und damit einen Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung zu leisten.
Schlagworte
Klimapaket
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20008914
Dokumentnummer
NOR40164305
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