Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
- 2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 3. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
- 4. Kundenorientiertes Erstellen EDV-technischer Konzepte,
- 5. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Betriebsmittel und Materialien und elektronischen Datenverarbeitungsprogramme,
- 6. Fachgerechtes Einsetzen von Programmiertools und Programmiermethoden,
- 7. Installieren, Anschließen, Konfigurieren und Prüfen von Geräten und Netzwerken (Hardware) und der erforderlichen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme (Software, Internet, E-mail),
- 8. Aufsuchen, Eingrenzen, Analysieren und Beheben von Fehlern und Störungen,
- 9. Instandsetzen und Tauschen von Geräten und von einzelnen Komponenten und Bauteilen von Netzwerken und der zugehörigen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme (Software),
- 1 0.Einrichten und Betreuen von Einzelarbeitsplätzen und Netzwerkarbeitsplätzen in der elektronischen Datenverarbeitung,
- 11. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
- 12. Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von Geräten und Anlagen der EDV-Systemtechnik und der Datenkommunikationstechnik,
- 13. Messen und Prüfen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,
- 14. Kundenberatung, Anwendungsmöglichkeit und Einsatz des Internet,
- 15. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards,
- 16. Instandsetzung und Wartung von mechanischen und elektronischen Büromaschinen.
Schlagworte
Sicherheitsstandard
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018
Gesetzesnummer
20002882
Dokumentnummer
NOR40044570
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)