§ 2 Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1975

§ 2.

(1) Edelmetallgegenstände im Sinne des Übereinkommens sind aus Silber, Gold, Platin oder deren Legierungen gefertigte Gegenstände, die den Begriffsbestimmungen und technischen Erfordernissen des Anhanges I des Übereinkommens entsprechen.

(2) Gegenstände aus Legierungen mit einem geringeren Feingehalt als 950 Tausendteilen Platin, 375 Tausendteilen Gold oder 800 Tausendteilen Silber, Teile oder unvollständige Halbwaren, Rohmaterialien einschließlich Barren, Platten, Bleche, Folien, Stäbe, Drähte, Streifen und Rohre sind nicht Edelmetallgegenstände im Sinne des Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10004196

Dokumentnummer

NOR12046297

alte Dokumentnummer

N3197524759L

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