§ 2 ECV 2007

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2016

Persönlicher Anwendungsbereich

§ 2.

(1) Diese Verordnung gilt für Emittenten, deren Aktien im Sinne von § 81a Abs. 1 Z 3 BörseG oder aktienähnliche Wertpapiere eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Sie sind zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG im Inland zugelassen oder für sie ist ein Zulassungsantrag im Sinne von § 72 BörseG gestellt;
  2. 2. für sie hat der Emittent einen Antrag auf Einbeziehung in den Handel an einem multilateralen Handelssystem im Sinne von § 1 Z 9 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2016, im Inland gestellt oder sie sind aufgrund eines solchen Antrags in den Handel einbezogen.

(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind Gebietskörperschaften sowie internationale und supranationale Organisationen.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20005439

Dokumentnummer

NOR40186064

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