Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG : Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008.
2. Abschnitt
Identifikation und Authentifizierung im elektronischen Verkehr mit öffentlichen Stellen Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet
- 1. „Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Z 7) durch Merkmale, die in besonderer Weise geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen;
- 2. „eindeutige Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit eines Betroffenen (Z 7) durch ein oder mehrere Merkmale, wodurch die unverwechselbare Unterscheidung von allen anderen bewirkt wird;
- 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2008)
- 4. „Identifikation“: den Vorgang, der zum Nachweis bzw. zur Feststellung der Identität erforderlich ist;
- 5. „Authentizität“: die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch ihr tatsächlicher Urheber ist;
- 6. „Authentifizierung“: den Vorgang, der zum Nachweis bzw. zur Feststellung der Authentizität erforderlich ist;
- 7. „Betroffener“: jede natürliche Person, juristische Person sowie sonstige Personenmehrheit oder Einrichtung, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt;
- 8. „Stammzahl“: eine einem Betroffenen zu dessen eindeutiger Identifikation zugeordnete Zahl, die auch für die Ableitung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß §§ 9 und 14 bestimmt ist.
- 9. „Stammzahlenregister“: ein Register, das die für die eindeutige Identifikation von Betroffenen verwendeten Stammzahlen enthält bzw. die technischen Komponenten zur Ableitung von Stammzahlen im Bedarfsfall besitzt;
- 10. „Bürgerkarte“: eine logische Einheit, die unabhängig von ihrer technischen Umsetzung eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 2 Z 3a des Signaturgesetzes – SigG, BGBl. I Nr. 190/1999) mit einer Personenbindung (§ 4 Abs. 2) und den zugehörigen Sicherheitsdaten und funktionen sowie allenfalls mit Vollmachtsdaten verbindet.
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