2. Abschnitt
Aktuelle und historische Daten Viertelstunde – Tageserhebungen
§ 2
(1) Jeweils spätestens bis 14:00 Uhr des folgenden Werktages sind von den Netzbetreibern für die Erhebungsperiode von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr des Berichtstages als viertelstündlich Energiemengen zu melden:
- 1. der physikalische Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) über Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010, jeweils getrennt nach Leitungen;
- 2. der physikalische Stromaustausch mit anderen inländischen Regelzonen (Bezüge bzw. Abgaben) über Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010, jeweils getrennt nach Leitungen;
- 3. für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von mehr als 25 MW haben, die eingespeiste Erzeugung sowie die Abgabe für Pumpspeicherung jeweils getrennt nach Kraftwerken und
- 4. für Windkraftwerke die gesamte eingespeiste Erzeugung;
Die Erzeuger haben gegebenenfalls dem Netzbetreiber die Daten gemäß Z 3 und 4 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen.
(2) Jeweils spätestens bis 04.00 Uhr des Folgetages sind von den Regelzonenführern für die Erhebungsperiode von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
- 1. die Gesamtlast (gesamte Abgabe an Endverbraucher in der Regelzone);
- 2. die Gesamterzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone);
- 3. die mit ausländischen Regelzonen realisierten Austauschfahrpläne (Importe und Exporte) getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen (letzter intra-day).
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