§ 2 E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Berufsprofil

§ 2.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Anwenden der betriebsspezifischen Shopmanagementsysteme,
  2. 2. Analysieren der Bestandteile eines Onlineshops (Navigation, Suche, Empfehlungsdienste) sowie Ermitteln und Dokumentieren von betriebsüblichen Kennzahlen,
  3. 3. Erkennen von Möglichkeiten zur Anpassung und Änderung der Bedienbarkeit des Online-Shops sowie Unterstützen beim Einsatz von Test-Methoden und -Tools zur kontinuierlichen Optimierung der Bedienbarkeit des Online-Shops,
  4. 4. Erarbeiten von Vorschlägen für eine wettbewerbsfähigere Präsentation von Waren im Online-Shop und Mitwirken an deren Umsetzung,
  5. 5. Anwenden unterschiedlicher Werbeformen im Display-Marketing (zB Retargeting, Behavioural Targeting),
  6. 6. Erstellen und Versenden von Newslettern unter Beachtung rechtlicher Rahmenbedingungen,
  7. 7. Beobachten von sozialen Netzwerken hinsichtlich des eigenen Unternehmens sowie Nutzen von sozialen Netzwerken zur Kundenansprache,
  8. 8. Bearbeiten der Warendaten, Fotos, Bilder, Videos sowie Erstellen von verkaufsgerechten und suchmaschinenoptimierten Produktbeschreibungen unter Beachtung der Bestimmungen des Urheberrechtes,
  9. 9. Integrieren von Warendaten in den Online-Shop sowie deren Optimierung,
  10. 10. Informieren, Betreuen und Beraten von Kunden oder Geschäftspartnern auf verschiedenen Kanälen sowie Bearbeiten von Reklamationen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20010240

Dokumentnummer

NOR40204493

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