§ 2 DVRV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1. Datenverarbeitungsregister: das von der Datenschutzkommission gemäß § 16 Abs. 1 DSG 2000 zu führende Register der Auftraggeber mit den von ihnen betriebenen Datenanwendungen;
  2. 2. Meldung: Eingabe gemäß § 17 DSG 2000 an die Datenschutzkommission zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister;
  3. 3. Registrierte Meldung: in das Datenverarbeitungsregister aufgenommene Meldungen, bestehend aus den Anlagen 1 bis3;
  4. 4. DVR-Online: Internetanwendung zur Meldung von Datenanwendungen an die Datenschutzkommission und zur Führung des Datenverarbeitungsregisters bei der Datenschutzkommission;
  5. 5. DVR-Online-Formulare: die inhaltlich den Formblättern der Anlage 1 bis4 entsprechenden und im DVR-Online verwendeten Formulare;
  6. 6. DVR-Nummer: vom Datenverarbeitungsregister zugewiesene Registernummer;
  7. 7. bPK: bereichsspezifisches Personenkennzeichen gemäß §§ 9 ff des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.

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