Begriffsbestimmungen
§ 2
Das Datenverarbeitungsregister wird im Folgenden als “Register", die Meldungen über Auftraggeber und deren Datenanwendungen gemäß §§ 17 und 19 DSG 2000 als “Meldungen" und die in das Register aufgenommenen Meldungen als “registrierte Meldungen" bezeichnet.
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