§ 2 DVBauRG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.1912

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

1. Das Gesetz RGBl. Nr. 242/1910 ist durch das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, aufgehoben worden. 2. Die zitierten Vorschriften gelten nicht mehr. 3. statt Landesbehörde jetzt Landesregierung

§ 2.

Das Gesetz enthält keine Beschränkung des aus der Bedeutung des Wortes abzuleitenden Begriffes der Gemeinnützigkeit. Er kann somit im weitesten Sinne genommen und als dessen Gegensatz ein Wirken im ausschließlichen oder vorwiegenden Interesse einzelner angesehen werden. Stiftungen, Baugenossenschaften, Baugesellschaften und Bauvereine sind insbesondere dann als gemeinnützige Anstalten oder Vereinigungen anzusehen, wenn

  1. a) sie nach ihren Satzungen der Verbesserung der Wohnverhältnisse der minder bemittelten Bevölkerung dienen und ausschließlich oder doch vorwiegend die im § 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242, angeführten Zwecke verfolgen (Bau von Kleinwohnungen, Erwerb der hierzu bestimmten Grundstücke, Erwerb von Häusern mit Kleinwohnungen oder von Häusern, die zu Kleinwohnungen umgestaltet oder umgebaut werden sollen);
  2. b) deren Satzungen die an die Mitglieder zu verteilende Dividende auf höchstens fünf Prozent der eingezahlten Anteile beschränken und den Mitgliedern für den Fall der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als die Rückzahlung der eingezahlten Anteilsbeträge zusichern, einen etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens aber für gemeinnützige Zwecke bestimmen (§ 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242).

Eine gemäß § 30 des Statuts des staatlichen Wohnungsfürsorgefonds für Kleinwohnungen (Kundmachung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 9. Februar 1912, R. G. Bl. Nr. 28) vom Ministerium für öffentliche Arbeiten als gemeinnützig im Sinne des Wohnungsfürsorgegesetzes (§ 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242) anerkannte Stiftung oder Bauvereinigung ist jedenfalls auch als gemeinnützig im Sinne des Gesetzes, betreffend das Baurecht, anzusehen.

1. Das Gesetz RGBl. Nr. 242/1910 ist durch das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, aufgehoben worden.

2. Die zitierten Vorschriften gelten nicht mehr.

3. statt Landesbehörde jetzt Landesregierung

Schlagworte

RGBl. Nr. 242/1910, RGBl. Nr. 28/1912

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10001733

Dokumentnummer

NOR12023192

alte Dokumentnummer

N2191210083S

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