§ 2 Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1978

Prüfungskommission

§ 2.

(1) Die Prüfungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern: dem Vorsitzenden, einem Beisitzer im Sinne des § 22 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes und einem Beisitzer im Sinne des § 22 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes.

(2) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission sind im einzelnen Fall ausgeschlossen

  1. a) der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter (Geschäftsführer) und - falls die Lehrabschlußprüfung nach Zurücklegung der Lehrzeit abgelegt wird - die Dienstgeber des Prüflings,
  2. b) der Ausbilder des Prüflings,
  3. c) Personen, die mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert sind,
  4. d) Personen, die in der gleichen Betriebsabteilung wie der Prüfling beschäftigt sind, sowie
  5. e) Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006316

Dokumentnummer

NOR12071901

alte Dokumentnummer

N51978138130

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