Zuständigkeit
§ 2.
(1) Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung sind zuständig:
- 1. für die Genehmigung der Anträge auf Teilnahme an und Durchführung der in § 1 Abs. 2 genannten Maßnahmen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW);
- 2. für die Kontrolle der Durchführung der genehmigten Maßnahmen im Bereich der
- a) Rodungsregelung und im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung die Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden katasterführende Stelle),
- b) Investitionen in den Bundesländern Kärnten und Oberösterreich das jeweilige Amt der Landesregierung;
- c) Investitionen in den übrigen Bundesländern die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständige Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene;
- 3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bewilligung der Beihilfen und der finanziellen Abwicklung die Marktordnungsstelle “Agrarmarkt Austria" (AMA).
(2) Bei der katasterführenden Stelle sind einzureichen:
- 1. der Antrag auf Inanspruchnahme der Rodungsregelung;
- 2. der Antrag auf Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung.
(3) Anträge auf Absatzförderung auf Drittlandsmärkten sind beim BMLFUW einzureichen.
(4) Anträge auf Investitionsförderung sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landeslandwirtschaftskammern zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
20006124
Dokumentnummer
NOR40102974
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)