§ 2.
(1) Die Prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Bewerbers (§ 4 Abs. 1 Z. 1 des KflG. 1952) erstreckt sich auf seine bisherige Tätigkeit auf dem Gebiete des Verkehrswesens sowie auf sein berufliches und außerberufliches Verhalten.
(2) Die Sicherheit eines Betriebes erscheint gewährleistet, wenn auf diesen die Voraussetzungen des KflG. 1952 und der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen sowie der sonstigen einschlägigen Gesetze und Verordnungen zutreffen und die Persönlichkeit des Bewerbers erwarten läßt, daß die gegenständlichen Vorschriften auch in Zukunft eingehalten werden.
(3) Die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist als gegeben anzunehmen, wenn seine Vermögenslage (Eigenmittel oder langfristige Kredite) es befähigen, die erforderlichen Fahrzeuge und Betriebseinrichtungen anzuschaffen und die aus dem Betrieb erwachsenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068612
alte Dokumentnummer
N5195417399L
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