Studierende, Studien und Studienabschlüsse
§ 2.
(1) Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten Studierender gemäß Anlage 1 zu übermitteln. Erweist sich der Stichtag 15. November im Hinblick auf die zeitliche Verteilung des Lehrbetriebes einer Bildungseinrichtung über das Studienjahr als nicht geeignet, kann mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober und November vereinbart werden.
(2) Die von dem oder der Studierenden bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist vor der Weitergabe nach der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu überprüfen.
(3) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber um Aufnahme für ein Studium an der Bildungseinrichtung anlässlich der Zulassung glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Leiterin oder der Leiter der Bildungseinrichtung zum Zweck der Bildung eines Ersatzkennzeichens die Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes) zu verarbeiten und der bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ eingerichteten Ersatzkennzeichen-Datenbank zu überlassen. Die anhand der Ersatzkennzeichen-Datenbank gebildete Ersatzkennzeichnung ist der betreffenden Bewerberin oder dem betreffenden Bewerber zuzuweisen.
(4) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20003171
Dokumentnummer
NOR40049335
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