§ 2.
Dem Antrag auf Zulassung sind jene Angaben und Unterlagen anzuschließen, die die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Antragstellers auf dem Gebiet der Kontrolle und Überwachung im Zusammenhang mit Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln nachweisen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10005050
Dokumentnummer
NOR12055519
alte Dokumentnummer
N3199659606J
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