§ 2 Durchführung des Ausfuhrerstattungsgesetzes

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 2.

Dem Antrag auf Zulassung sind jene Angaben und Unterlagen anzuschließen, die die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Antragstellers auf dem Gebiet der Kontrolle und Überwachung im Zusammenhang mit Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln nachweisen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10005050

Dokumentnummer

NOR12055519

alte Dokumentnummer

N3199659606J

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