§ 2.
Geldleistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG sind bei Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten in Schillingbeträgen festzustellen und anzuweisen. Sie sind nach dem jeweiligen Wechselkurs des Auszahlungstages umgerechnet in DM auszuzahlen; Gebühren (Spesen) für die Umrechnung sind vom Versicherungsträger zu tragen.
Schlagworte
Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10008844
Dokumentnummer
NOR12106866
alte Dokumentnummer
N6199316821L
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