§ 2 Durchführung der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG in den Zollausschlußgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1993

§ 2.

Geldleistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG sind bei Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten in Schillingbeträgen festzustellen und anzuweisen. Sie sind nach dem jeweiligen Wechselkurs des Auszahlungstages umgerechnet in DM auszuzahlen; Gebühren (Spesen) für die Umrechnung sind vom Versicherungsträger zu tragen.

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10008844

Dokumentnummer

NOR12106866

alte Dokumentnummer

N6199316821L

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