§ 2 Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2007

Zuständigkeit

§ 2

(1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist im Hinblick auf die §§ 7, 9, 10, 12 und 14 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.

(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

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