§ 2 Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im Arbeitsmarktservice (AMS)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Direkte Übermittlung

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§ 2.

Alle im Zusammenhang mit finanziellen Leistungen stehenden Verfügungen des Arbeitsmarktservice können mittels elektronischer Datenverarbeitung direkt von den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice an das für die Datenverarbeitung zuständige Organ, das ist die Bundesrechenzentrum GmbH, ohne Mitwirkung eines ausführenden Organes, weitergegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10005061

Dokumentnummer

NOR12055801

alte Dokumentnummer

N3199710452U

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