Direkte Übermittlung
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§ 2.
Alle im Zusammenhang mit finanziellen Leistungen stehenden Verfügungen des Arbeitsmarktservice können mittels elektronischer Datenverarbeitung direkt von den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice an das für die Datenverarbeitung zuständige Organ, das ist die Bundesrechenzentrum GmbH, ohne Mitwirkung eines ausführenden Organes, weitergegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10005061
Dokumentnummer
NOR12055801
alte Dokumentnummer
N3199710452U
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