Allgemeine Anforderungen
§ 2.
(1) Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
- 1. bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr für die Bodenfruchtbarkeit, die pflanzliche, tierische und menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen und
- 2. unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind.
(2) Unter der Bezeichnung “EG-Düngemittel" dürfen nur Düngemittel in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 entsprechen.
(3) Nicht als “EG-Düngemittel" bezeichnete Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen oder nach § 9a DMG 1994 zugelassen sind.
(4) Es ist verboten, Produkte in Verkehr zu bringen, die
- 1. in der Anlage 2 festgelegte Grenzwerte überschreiten,
- 2. in sonstiger Weise nicht den Anforderungen des Düngemittelgesetzes1994 oder dieser Verordnung entsprechen.
(5) Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie die Vorschriften des ChemG 1996 und darauf beruhender Verordnungen für Produkte, die nach § 3 Abs. 1 Z 8 bis 11 ChemG 1996 einzustufen sind, bleiben unberührt.
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