§ 2 DSK - Vergütungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.10.1980

§ 2.

Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) länger als einen Monat an der Ausübung seiner Funktionen verhindert, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Tätigkeit wieder aufnimmt.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2025

Gesetzesnummer

10000702

Dokumentnummer

NOR12009909

alte Dokumentnummer

N11980166560

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