§ 2.
Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) länger als einen Monat an der Ausübung seiner Funktionen verhindert, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Tätigkeit wieder aufnimmt.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025
Gesetzesnummer
10000702
Dokumentnummer
NOR12009909
alte Dokumentnummer
N11980166560
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