§ 2 DSAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 2.

Keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 13 DSG 2000 besteht jedoch bei der Übermittlung oder Überlassung von Daten in die im § 1 genannten Drittstaaten dann, wenn die Datenweitergabe für Zwecke der staatlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Straftaten erfolgt, es sei denn, dass Genehmigungsfreiheit nach § 12 Abs. 3, insbesondere Z 3, DSG 2000, gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20000312

Dokumentnummer

NOR40002781

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