Berufsprofil
§ 2.
Im Lehrberuf Drogist/in ausgebildete Lehrlinge sind nach der dualen Berufsausbildung im Lehrbetrieb und der Berufsschule befähigt, folgende Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Verkaufsgespräche führen und Kunden beraten, Zahlungen abwickeln (Kassa bedienen, Rechnungen ausstellen),
- 2. an den Marketingaktivitäten (Werbung, Verkaufsförderung etc.) des Unternehmens mitarbeiten,
- 3. das Sortiment für den Verkauf vorbereiten und verkaufsgerecht präsentieren,
- 4. Warenbedarf ermitteln und an der Sortimentsgestaltung mitarbeiten,
- 5. Waren bestellen,
- 6. Warenlieferungen annehmen und Identitätsprüfungen durchführen sowie gegebenenfalls Mängel rügen,
- 7. Waren unter Berücksichtigung der produktspezifischen Lagervorschriften (insbesondere für Gifte, gefährliche, gesundheitsschädliche und umweltgefährdende Stoffe, Chemikalien bzw. Arzneimittel und Arzneispezialitäten) lagern,
- 8. administrative Arbeiten unter Einsatz der betrieblichen Informations- und Kommunikationstechnologie erledigen (zB Schriftverkehr, Zahlungsverkehr).
Schlagworte
Informationstechnologie, Drogistin
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20007264
Dokumentnummer
NOR40128502
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