§ 2.
(1) Die in den Anlagen 6 und 7 genannten Monographien und die in der Anlage 8 genannten Texte werden entsprechend den in den Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen in das Österreichische Arzneibuch aufgenommen und in Kraft gesetzt.
(2) Die in der Anlage 6 genannte Monographie wird neu aufgenommen.
(3) Die in den Anlagen 7 und 8 genannten Monographien und Texte ersetzen die entsprechenden, bisher im Österreichischen Arzneibuch enthaltenen Monographien und Texte.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010926
Dokumentnummer
NOR12138967
alte Dokumentnummer
N8199551919J
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