Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Skizzen, Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden,
- 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
- 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen,
- 4. Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen, überprüfen, lagern und entsorgen,
- 5. Bearbeiten der Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards,
- 6. Herstellen von Drechslerwaren insbesondere durch Lang- und Formdrechseln, Querholzdrechseln und Plandrehen,
- 7. Reparieren und Restaurieren von Drechslerwaren,
- 8. Behandeln von Oberflächen,
- 9. Durchführen der Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle,
- 10. Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung.
Schlagworte
Werkstoff, Langdrechseln
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20004302
Dokumentnummer
NOR40069191
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