§ 2 Drechsler/Drechslerin-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Skizzen, Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen,
  4. 4. Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen, überprüfen, lagern und entsorgen,
  5. 5. Bearbeiten der Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards,
  6. 6. Herstellen von Drechslerwaren insbesondere durch Lang- und Formdrechseln, Querholzdrechseln und Plandrehen,
  7. 7. Reparieren und Restaurieren von Drechslerwaren,
  8. 8. Behandeln von Oberflächen,
  9. 9. Durchführen der Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle,
  10. 10. Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung.

Schlagworte

Werkstoff, Langdrechseln

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20004302

Dokumentnummer

NOR40069191

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