§ 2 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland) – Durchführung

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.1970

Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).

§ 2. Entlastung von der Quellenbesteuerung in Irland

(1) Zur Erlangung einer abkommensgemäßen Entlastung von der irischen Einkommensbesteuerung bei Zinsen, Lizenzgebühren, privaten Ruhegehältern und erworbenen Renten sowie zur Erlangung der im Artikel 21 Abs. 1 des Abkommens bei der Besteuerung in Irland vorgesehenen Begünstigungen hat der Steuerpflichtige Steuerentlastungsanträge auf dem Vordruck AUSTRIA(Anlage 2 und 3) in zweifacher Ausfertigung bei dem für seine Einkommens(Körperschafts)besteuerung in Österreich zuständigen Finanzamt einzureichen. Vordruck AUSTRIA (INDIVIDUAL) ist zu verwenden, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist; Vordruck AUSTRIA (COMPANY) ist zu verwenden, wenn der Antragsteller eine Gesellschaft im Sinn von Artikel 2 Abs. 1 lit. d des Abkommens ist. Die Vordrucke sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen erhältlich.

(2) Das Finanzamt hat zu prüfen, ob der Antragsteller in Österreich ansässig (Artikel 2 Abs. 1 lit. e des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls ist dies auf der in englischer Sprache abgefaßten Antragsausfertigung zu bestätigen; diese Ausfertigung ist sodann unter Anschluß sämtlicher Belege und einer allfälligen Vollmacht dem Bundesministerium für Finanzen vorzulegen, das die Weiterleitung des Antrages an die zur Durchführung des Abkommens in Irland zuständige Stelle besorgt. Die in deutscher Sprache abgefaßte Antragsausfertigung verbleibt beim Finanzamt.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

10004071

Dokumentnummer

NOR12045141

alte Dokumentnummer

N3197035664J

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