Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).
§ 2.
(1) Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-BR 1(Anlage) zu stellen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, in zweifacher Ausfertigung bei jenem Finanzamt einzureichen, das für die Einkommens(Körperschaft)besteuerung des Ertragsschuldners zuständig ist.
(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Es können jedoch höchstens Ansprüche, die sich aus drei Kalenderjahren ergeben, in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit die in Österreich ansässigen Ertragsschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.
(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (§ 1 Abs. 3) beizulegen.
(5) Das im Abs. 2 bezeichnete Finanzamt entscheidet über den Antrag. Es hat die erste Ausfertigung des Antrages zu den Akten zu nehmen; die zweiten Ausfertigungen aller im Kalenderjahr bewilligten Anträge sind dem Bundesministerium für Finanzen am Schluß jedes Kalenderjahres zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Gesetzesnummer
10004236
Dokumentnummer
NOR12046491
alte Dokumentnummer
N3197635654J
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