Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).
Entlastung von der Quellenbesteuerung in Portugal
§ 2.
(1) Zur Erlangung der in den Art. 10, 11 und 12 des Abkommens vorgesehenen Entlastung von der portugiesischen Einkommenbesteuerung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren hat der Steuerpflichtige diesbezügliche Anträge unter Verwendung der Vordrucke I-A(Anlage 2), II-A (Anlage 3), oder III-A (Anlage 4) zu stellen. Die Vordrucke sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen zu beziehen. Der Anspruch auf Steuerentlastung steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
(2) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten beizulegen.
(3) Die Anträge auf Vordruck I-A und III-A sind in deutscher und portugiesischer, Anträge auf Vordrucke II-A in einfacher deutscher und zweifacher portugiesischer Ausfertigung bei jenem Finanzamt einzureichen, das für die Einkommen(Körperschaft)besteuerung des Antragstellers in Österreich zuständig ist. Das Finanzamt hat zu prüfen, ob der Antragsteller in Österreich ansässig (Art. 4 des Abkommens) ist; zutreffendenfalls ist dies auf den in portugiesischer Sprache abgefaßten Antragsausfertigungen zu bestätigen. Werden Entlastungsanträge auf dem Vordruck II-A gestellt, so sind die beiden bestätigten Antragsausfertigungen dem Antragsteller auszufolgen. Die in deutscher Sprache abgefaßte Antragsausfertigung bleibt beim Finanzamt. Der Antragsteller hat für die zeitgerechte Weiterleitung der ihm ausgefolgten Antragsausfertigungen des Vordruckes II-A unter Anschluß aller Belege und einer allfälligen Vollmacht an den portugiesischen Schuldner der Einkünfte Sorge zu tragen. Werden Entlastungsanträge auf dem Vordruck I-A oder III-A gestellt, so leitet das Finanzamt die in portugiesischer Sprache abgefaßte und bestätigte Antragsausfertigung im Wege des Bundesministeriums für Finanzen an die portugiesischer Steuerverwaltung weiter. Die in deutscher Sprache abgefaßte Antragsausfertigung bleibt beim Finanzamt.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Gesetzesnummer
10004200
Dokumentnummer
NOR12046345
alte Dokumentnummer
N3197535647J
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