§ 2 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Belgien) – Durchführung

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1974

Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).

Entlastung von der Quellenbesteuerung in Belgien

§ 2.

(1) Zur Erlangung der in den Art. 10, 11 und 12 des Abkommens vorgesehenen Entlastung von der belgischen Einkommensbesteuerung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren hat der Steuerpflichtige diesbezügliche Anträge unter Verwendung der Vordrucke Nr. “276 Div. (A)"(Anlage 2) oder Nr. “276 Int. (A)" (Anlage 3) oder Nr. “276 R. (A)" (Anlage 4) zu stellen. Die Vordrucke sind in Österreich von den Finanzlandesdirektionen zu beziehen. Der Anspruch auf Steuerentlastung steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.

(2) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten beizulegen.

(3) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung bei jenem Finanzamt einzureichen, das für die Einkommens(Körperschaft)besteuerung des Antragstellers in Österreich zuständig ist. Das Finanzamt hat zu prüfen, ob die Antragsangaben mit der Aktenlage übereinstimmen und ob der Antragsteller in Österreich ansässig (Art. 4 des Abkommens) ist; zutreffendenfalls ist dies auf der für die belgische Steuerverwaltung bestimmten Antragsausfertigung zu bestätigen, die sodann dem Antragsteller auszufolgen ist. Die andere Antragsausfertigung bleibt beim Finanzamt. Der Antragsteller hat für die zeitgerechte Weiterleitung der ihm ausgefolgten Antragsausfertigung unter Anschluß aller Belege und einer allfälligen Vollmacht nach Belgien Sorge zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

10004174

Dokumentnummer

NOR12046100

alte Dokumentnummer

N3197435639J

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