§ 2 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien) – Durchführung

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.1973

Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).

Entlastung von der Quellenbesteuerung bei Dividenden und Zinsen in Spanien

§ 2.

(1) Zur Erlangung der in den Art. 10 und 11 des Abkommens vorgesehenen Entlastung von der spanischen Einkommensbesteuerung bei Dividenden und Zinsen hat der Steuerpflichtige diesbezügliche Anträge unter Verwendung der Vordrucke EE-RA ERMÄSSIGUNG (Anlage 2) oder EE-RA RÜCKERSTATTUNG (Anlage 3) zu stellen. Die Vordrucke sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen erhältlich. Der Anspruch auf Steuerentlastung steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.

(2) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten beizulegen.

(3) Der Vordruck EE-RA ERMÄSSIGUNG ist zu verwenden, wenn eine abkommensgemäße Entlastung von der spanischen Steuer bei der Auszahlung der Dividenden oder Zinsen beantragt wird. Solche Anträge auf Steuerermäßigung sind in dreifacher Ausfertigung (zwei Ausfertigungen in spanischer Sprache, eine Ausfertigung in deutscher Sprache) bei dem Finanzamt einzubringen, das für die Einkommens (Körperschafts)besteuerung des Antragstellers in Österreich zuständig ist. Das Finanzamt hat zu prüfen, ob der Antragsteller in Österreich ansässig (Art. 4 des Abkommens) ist; zutreffendenfalls ist dies auf den in spanischer Sprache abgefaßten Antragsausfertigungen zu bestätigen, die dem Antragsteller auszufolgen sind; die in deutscher Sprache abgefaßte Antragsausfertigung verbleibt beim Finanzamt. Der Antragsteller hat für die rechtzeitige Vorlage der beiden ihm ausgefolgten Antragsausfertigungen unter Anschluß aller Belege und einer allfälligen Vollmacht an den spanischen Schuldner der Dividenden oder Zinsen Sorge zu tragen.

(4) Der Vordruck EE-RA RÜCKERSTATTUNG ist zu verwenden, wenn anläßlich der Auszahlung der Dividenden oder Zinsen keine abkommensgemäße Entlastung von der spanischen Steuer herbeigeführt worden ist. In diesem Fall sind Anträge auf Steuerrückerstattungen innerhalb eines Jahres, gerechnet ab dem Tag der Entrichtung der Steuer, in zweifacher Ausfertigung (eine Ausfertigung in spanischer Sprache, die andere Ausfertigung in deutscher Sprache) bei dem Finanzamt einzubringen, das für die Einkommens(Körperschafts) besteuerung des Antragstellers in Österreich zuständig ist. Das Finanzamt hat zu prüfen, ob der Antragsteller in Österreich ansässig (Art. 4 des Abkommens) ist; zutreffendenfalls ist dies auf der in spanischer Sprache abgefaßten Antragsausfertigung zu bestätigen, die dem Antragsteller auszufolgen ist; die in deutscher Sprache abgefaßte Antragsausfertigung verbleibt beim Finanzamt. Der Antragsteller hat für die unverzügliche Weiterleitung der ihm ausgefolgten Antragsausfertigung unter Anschluß aller Belege und einer allfälligen Vollmacht an das Finanzamt (Oficina de Hacienda) jener spanischen Provinz Sorge zu tragen, in der der Schuldner der Dividenden oder Zinsen ansässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

10004141

Dokumentnummer

NOR40021327

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